§ 341 BVergG; § 184 BVergG 2002
Der erkennende Senat stellt im Rahmen seiner Entscheidungsfindung klar, dass ein Feststellungsbescheid im Nachprüfungsverfahren als Bescheid nach § 184 BVergG 2002 ausreicht, um Schadenersatz geltend zu machen, ohne dass es eines weiteren Feststellungsantrags bedarf.

