Zusammenfassung: Vorwiegend hatte sich das BVA der Frage zu widmen, ob von einer Auftraggebereigenschaft auszugehen ist, wenn in Wahrheit Software von Ärzten bestellt wird und danach eine Refundierung vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erfolgt. Wie wirkt sich die ex-nunc Aufhebung eines Vertrages auf das Schicksal der nicht offenen Leistungen aus?

