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BVA: Nur bei minder bedeutsamen Unklarheiten kann auf eine schriftliche Preisaufklärung verzichtet werden

VergaberechtJudikaturMag. Dr. Christian Fink, RA; Mag. Anna Radl, RAARPA (Index) 2012, 105 - 108 Heft 2 v. 1.4.2012

Zusammenfassung: Im Rahmen entschiedener Sache thematisiert das BVA vorwiegend schriftliche Stellungnahmen iZm der vertieften Angebotsprüfung, die Prüfungskompetenz des BVA an sich sowie die Begründungspflicht von Auftraggeberentscheidungen.

Rechtsgrundlagen: § 122 BVergG

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