Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt das BVA klar, ob es auch dann zuständig ist, wenn der Auftraggeber seinen Sitz nicht in Österreich hat. Wie beeinflusst dahingehend ein im Ausland gelegener Leistungsort diese Frage?
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 BVergG; § 291 BVergG

