Zusammenfassung: Gegenständlich stellt der UVS mit seiner Entscheidung klar, ob im Falle angegebener Kosten für technische Schulungen die Anführung eben dieser Kosten an anderer Stelle als unzulässige Mischkalkulation zu werten ist.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG

