Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung geht der UVS der Frage nach, ob das Fehlen von Positionen einer Ersatzteilpreisliste einen behebbaren Mangel im Vergabeverfahren darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG
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Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung geht der UVS der Frage nach, ob das Fehlen von Positionen einer Ersatzteilpreisliste einen behebbaren Mangel im Vergabeverfahren darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG
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