§ 58 VwGG
Die erkennende Instanz stellt mit ihrer Entscheidung fest, dass Aufwandersatz bei vollständiger Identität der Rechtsträger in keinem Falle zuzugestehen ist.
VwGH 2007/04/0116
§ 58 VwGG
Die erkennende Instanz stellt mit ihrer Entscheidung fest, dass Aufwandersatz bei vollständiger Identität der Rechtsträger in keinem Falle zuzugestehen ist.
VwGH 2007/04/0116
