Zusammenfassung: Im vorliegenden Beitrag wird auf die Entscheidung des BVA zur Zahl N/0060-BVA/04/2011-7EV vom 11.7.2011 hingewiesen, wobei das BVA zu prüfen hatte, welche vorläufige Maßnahme im gegenständliche Verfahren das gelindeste Mittel zur Wahrung der Position des Antragstellers darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 329 BVergG

