Zusammenfassung: Der VKS spricht mit seiner Entscheidung aus, wie weit in einem Verhandlungsverfahren mit mehreren Bietern die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen eines Bieters die amtswegig wahrzunehmende Wahrung der Vertraulichkeit beeinflusst.
Rechtsgrundlagen: § 254 Abs 6 BVergG; § 22 Abs 2 WVRG 2007

