Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich eingehend der Frage zu, ob das Erfordernis eines Sitzes im Inland vor Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer städtischen Kraftfahrlinie unionsrechtswidrig ist und ob allfällige Rentabilitätsminderungen in die Entscheidung einfließen dürfen.
Rechtsgrundlagen: Art 49 AEUV; Art 101 AEUV; Art 102 AEUV; § 7 KflG; § 14 KfLG

