Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte sich mit der kartellrechtswidrigen Vorgehensweise einer Bietergemeinschaft, die in der Vergangenheit fast ausschließlich sämtliche Zuschläge der genannten Tätigkeiten erhalten hat, auseinanderzusetzen und dahingehend festgestellt, dass deren Marktstellung der Zulässigkeit ihres Angebots entgegensteht.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BVergG; § 79 Abs 1 BVergG; § 129 Abs 1 BVergG; § 325 BVergG

