§ 131 BVergG
Das erkennende Gericht stellt fest, dass ein Begründungsmangel alleine noch keine absolute Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung bewirkt. Vielmehr sind entsprechende Argumente von der Berufungsinstanz aufzugreifen und zu bewerten.
§ 131 BVergG
Das erkennende Gericht stellt fest, dass ein Begründungsmangel alleine noch keine absolute Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung bewirkt. Vielmehr sind entsprechende Argumente von der Berufungsinstanz aufzugreifen und zu bewerten.
