Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte sich mit dem Maßstab, der an den Widerruf eines Vergabeverfahrens zu legen ist, zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 138 Abs 2 Z 3 BVergG
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte sich mit dem Maßstab, der an den Widerruf eines Vergabeverfahrens zu legen ist, zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 138 Abs 2 Z 3 BVergG
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