Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt das BVA eindeutig fest, dass die Zurücknahme einer gesondert anfechtbaren Entscheidung durch den Auftraggeber nicht als Verstoß gegen die Untersagung der Fortführung eines Verfahrens zu werten ist.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 2 BVergG 2006; § 329 Abs 3 BVergG 2006

