§ 24 Abs 1 BVergG 2006; § 125 Abs 3 BVergG 2006; § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006
In vorliegender Sache hatte das erkennende Gericht die Frage zu beurteilen, ob eine unplausible Zusammensetzung des Gesamtpreises vorliegt, die den Auftraggeber zu einer vertieften Gesamtprüfung verpflichtet.

