Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte sich das BVA der Frage zu widmen, wie eine Anfragebeantwortung zu Qualitätskriterien zu interpretieren ist, wenn bestandsfeste Zuschlagskriterien nicht hinreichend klar formuliert sind. Wie ist konsequent ein im Rahmen der Anfragebeantwortung kundgetanes Subkriterium zu sehen?

