Generalanwalt Mazak stellt in seinem Schlussantrag fest, dass in seinen Augen Sozialversicherungsträger als öffentliche Auftraggeber auch Dritte betreffend die Entlohnung des Dienstleistungskonzessionärs sein können.
Generalanwalt Mazak stellt in seinem Schlussantrag fest, dass in seinen Augen Sozialversicherungsträger als öffentliche Auftraggeber auch Dritte betreffend die Entlohnung des Dienstleistungskonzessionärs sein können.
