Zusammenfassung: Vorliegendes Erkenntnis stellt klar, dass im Falle der Zuschlagserteilung nach Ablauf der Stillhaltefrist das BVA für die Erlassung einstweiliger Verfügungen nicht mehr zuständig ist und Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind.
Rechtsgrundlagen: § 312 Abs 1 Z 1 BVergG 2006

