Zusammenfassung: Diese Entscheidung des BVA "Lieferung betreffend Tarnschminke" behandelt Fragen in Zusammenhang mit der Zuordnung eines Auftrages zum Schwellenwertbereich, der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung und der Versäumung der Anfechtungsfrist aufgrund des "wechselhaften Verhaltens" des Auftraggebers.

