Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit der Frage, ob eine Personalüberlassungsfirma als Subunternehmer zu bewerten ist, wenn diese Sicherungsposten oder Kleinwagenführer bereitstellen, und in wieweit diese wesentliche Leistungsteile einer Ausschreibung erbringen können.
Rechtsgrundlagen: § 230 BVergG 2006; § 257 Abs 1 Z 2 BVergG 2006

