Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit der Frage, wieweit Ausschlussgründe z.B. wegen aktueller oder früherer Tätigkeit ausgelegt werden können und wieweit die Nachforschungspflicht des Auftraggebers hierbei gehen muss.
Rechtsgrundlagen: § 230 BVergG 2006; § 257 Abs 1 Z 2 BVergG 2006

