Zusammenfassung: Das BVA hatte darüber zu befinden, ob Ausscheidungstatbestände im Lichte der Gleichbehandlung der Bieter als Recht oder sogar als Pflicht anzusehen sind.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BVergG
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Zusammenfassung: Das BVA hatte darüber zu befinden, ob Ausscheidungstatbestände im Lichte der Gleichbehandlung der Bieter als Recht oder sogar als Pflicht anzusehen sind.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BVergG
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