Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG ; Art 2 Abs 1 lit c RL 89/665/EWG
In vorliegender Entscheidung trifft der EuGH einerseits Aussagen über den Beginn des Fristenlaufs im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz, andererseits war zu thematisieren, ob dieser Schaden eben zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt sein muss.

