Zusammenfassung: Auch in vorliegendem Fall hat der VwGH die aufschiebende Wirkung gemessen am Zweck des Rechtsinstituts negiert. Darüberhinausgehend waren zwingende öffentliche Interessen bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 2 VwGG

