Zusammenfassung: Das BVA befaßte sich mit der Dauer und Gültigkeit eines Vadiums, für das in den Ausschreibungsunterlagen eine Frist von 30 Tagen vorgesehen war. Es prüfte, ob ein etwaiges Nachprüfungsverfahren Einfluß auf diese Regelung haben kann.
Rechtsgrundlagen: § 86 BVergG 2006; § 112 Abs 4 BVergG

