Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg ging der Frage nach, ob ein behebbarer Mangel vorliegt, wenn ein Bieter es aus "Zeitgründen" unterläßt, im Alternativangebot keine Angaben in den vorgeschriebenen Positionen anzuführen und wie dieses demnach zu bewerten ist.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006

