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BVA: im nicht offenen Verfahren ist jedenfalls eine maximale Zahl der in die zweite Stufe einzuladenden Bewerber bekannt zu machen

VergaberechtJudikaturRPA (Index) 2009, 190 - 193 Heft 4 v. 1.9.2009

Zusammenfassung: Das Bundesvergabeamt beschäftigte sich mit der Frage, in wie weit die für einen bestimmten Verfahrenstyp geltenden Vorschriften bis zum Ende des betreffenden Vergabeverfahrens zu beachten sind. Es prüfte, ob ein Wechsel der Verfahrensart zulässig ist und ob man diesbezüglich Abweichungen festlegen darf. Hofer faßt in ihrer abschließenden Glosse die Folgen dieser Entscheidung zusammen.

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