Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit der Frage, ob das BVergG im Hinblick auf den Kreis der Verfahrensteilnehmer einen abschließenden Katalog der Wettbewerbsarten normiert und welche Rechtsgrundsätze in diesem Fall heranzuziehen sind. Weiters prüfte er, in wieweit Wettbewerbsordnungen einer Kammer hierfür beachtlich sind. Fink kommentiert abschließend die Hintergründe dieser Entscheidung.

