§ 39 AVG
Der VwGH beschäftigte sich mit einem Bescheid, der wegen eines Begründungsmangels und somit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Im Verfahren hatte die zuständige Behörde als Begründung die bloße Niederschrift der Auftraggeberin wiedergegeben.

