§ 83 Abs 2 BVergG 2002
Der VwGH beschäftigte sich mit Auftragsbedingungen eines Bieters, die als Bestandteil des Angebots bzw. in einem Begleitschreiben beilagen, obwohl derartige Bedingungen in den Ausschreibungsbestimmungen ausgeschlossen waren. Insbesondere prüfte das Gericht, wie diese Bedingungen zu behandeln sind und welche Folgen diese für ein vorgelegtes Angebot haben können.

