Zusammenfassung: Der UVS NÖ beschäftigte sich mit der Frage, ob eine Mitteilung eines NÖ Schlichtungsstelle einen Bescheid darstellt und welche Rechtsmittel gegen diesen ergriffen werden können.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 2 Z 2 NÖ Vergabe-NachprüfungsG; § 9 Abs 3 Z 2 NÖ Vergabe-NachprüfungsG

