Zusammenfassung: Das BVA prüfte, in wieweit sich ein Auftraggeber für die Definition seines konkreten Ausschreibungsbedarfs die hierfür notwendigen Informationen einholen muß und wieweit ihm dies zumutbar ist. Im konkreten Anlaßfall ging es dabei um die Existenz und die Anzahl von Druckersprachen.
Rechtsgrundlagen: § 79 Abs 9 BVergG 2002

