Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit der Auslegung von im Begleitschreiben der Antragstellerin angebotenen Randbedingungen und prüfte, ob diese Wissenserklärungen oder Willenserklärungen darstellen.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 3 BVergG 2006; § 863 ABGB; § 870 ABGB; § 914 ABGB

