Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit der Zulässigkeit im Hinblick auf einen Informationsvorsprung eines Unternehmers in einem Vergabeverfahren und prüfte, ob dies den fairen und lauteren Wettbewerb ausschließen kann. Weiters prüfte er, ob die verspätete Ankündigung einer Bietergemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber sanktionslos bleiben kann. Im Anlaßfall waren einer Zuschlagsempfängerin die Ausschreibungsunterlagen und die Kostenschätzung des Vergabeverfahrens einen Monat vor der europaweiten Bekanntmachung bereits bekannt.

