Zusammenfassung: Das BVA hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen iZm einer Ausschreibung zu befassen, bei der es zulässig war, anstelle des angebotenen Gerätes ein Bemusterungsgerät im Zuge der Bemusterung vorzuführen.
Rechtsgrundlagen: § 325 Abs 1 BVergG; § 128 Abs 1 BVergG; § 123 BVergG

