Zusammenfassung: Das BVA hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob in dem Fall, dass sich ein Bieter iR seines Angebots einerseits auf die angebotenen Einheitspreise beziehen kann andererseits ebenso auf die angeführten Positionspreise, die in den Gesamtpreis des Angebots mit einbezogen werden, eine spekulative Preisgestaltung vorliegt. Im Anschluss an die Darstellung des zugrundeliegenden Sachverhalts und der Ausführung der Entscheidungsgründe des BVA nimmt Dr. Katary dazu Stellung.

