Zusammenfassung: Das BVA hatte sich in dieser Entscheidung ua mit Fragen betreffend die Ermittlung des objektiven Erklärungswertes einer Ausschreibung zu befassen. Ebenso hatte sich das BVA mit Fragen betreffend die Behebbarkeit von Nachweismängeln iZm der Erfüllung der Eignungskriterien in Teilnahmeanträgen zu befassen. Das BVA äußerte sich dazu, welcher Zusammenhang zwischen § 76 BVergG und § 83 BVergG besteht sowie zum Gebot der klaren und eindeutigen Formulierung von getroffenen Festlegungen in Ausschreibungsunterlagen sowie von Antworten auf Bieteranfragen.

