Zusammenfassung: Das BVA hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, welche rechtlichen Folgen entstehen, wenn die Zustellung der Ausscheidensentscheidung eines Angebots an einen Bieter durch den Auftraggeber über den Postweg und nicht auf elektronischen Weg bzw mittels Telefax erfolgt.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 3 VergG

