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Auch bei Variantenangeboten ist der Auftraggeber an die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts gebunden

VergaberechtJudikaturMichael Etlinger, Hubert ReisnerRPA (Index) 2008/43RPA (Index) 2008, 336 Heft 6 v. 1.12.2008

Zusammenfassung: Die in § 19 BVergG 2006 normierten allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts gelten auch bei Variantenangeboten.

Rechtsgrundlagen: § 19 BVergG 2006

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