Zusammenfassung: Das BVA hatte zu entscheiden, ob es mit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten in Einklang steht, Erfolgsaussichten des Nachprüfungsbegehrens bei eindeutig geklärter Sach- und Rechtslage in die Interessenabwägung für die Provisorialentscheidung einzubeziehen.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 1 BVergG 2006

