Der EuGH hatte zu entscheiden, ob es einer gemeinschaftsrechtlichen Norm zuwiderläuft, wenn ein einzelner Bieter einer Bietergemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit im eigenen Namen gegen die Zuschlagsentscheidung einen Rechtsbehelf erheben darf.
Der EuGH hatte zu entscheiden, ob es einer gemeinschaftsrechtlichen Norm zuwiderläuft, wenn ein einzelner Bieter einer Bietergemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit im eigenen Namen gegen die Zuschlagsentscheidung einen Rechtsbehelf erheben darf.
