Zusammenfassung: Sofern die betriebswirtschaftliche Nachvollziehbarkeit der Preise gewährleistet ist, bejaht der VKS auch die Zulässigkeit von Angeboten mit einer nicht kostendeckenden Preiskalkulation. Weiters betont der VKS Wien, dass rechtskräftige Verurteilungen wegen Wettbewerbsverletzungen zwar einen Bieterausschluss vom Vergabeverfahren rechtfertigen; die Nachprüfungsbehörde sei aber zur Beurteilung des Vorliegens einer Wettbewerbsverletzung nicht legitimiert.

