Zusammenfassung: Ist dem Auftraggeber bis zur Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung weiterhin möglich, durch eine Aufforderung zur Angebotslegung die zweite Stufe des Vergabeverfahrens einzuleiten, stellt die Aussetzung des Vergabeverfahrens das gelindeste Mittel zur Abwendung drohender Schäden dar.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 2 BVergG 2006

