Zusammenfassung: Schließein die Ausschreibungsunterlagen eine objektiv nachvollziehbare Bestbieterermittlung aus, steht eine Zuschlagsentscheidung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Widerspruch. Das Antragsrecht zur Anfechtung der Zuschlagsentscheidung setzt den Widerruf des Vergabeverfahrens voraus.

