Zusammenfassung: Der Transparenzgrundsatz gebietet, die Bieter im Rahmen des Verhandlungsverfahrens vorab über den Schluss der Verhandlungen in Kenntnis zu setzen, sofern eine Abweichungsrecht nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder den Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 254 Abs 2 BVergG 2006; § 325 Abs 2 BVergG 2006

