Zusammenfassung: Der durch die Erfolglosigkeit und den Widerruf einer Ausschreibung bedingte Zeitverlust steht der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen.
Rechtsgrundlagen: § 328 Abs 1 BVergG 2006
Zusammenfassung: Der durch die Erfolglosigkeit und den Widerruf einer Ausschreibung bedingte Zeitverlust steht der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen.
Rechtsgrundlagen: § 328 Abs 1 BVergG 2006
