Zusammenfassung: Der Austausch einer unqualifizierten Ansprechperson begründet einen unbehebbaren Mangel. Durch Ausschließung der Sanierung eines behebbaren Angebotsmangels verliert der Nachprüfungswerber sein Antragsrecht.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006; § 320 Abs 1 BVergG 2006; § 321 Abs 2 BVergG 2006; § 19 Abs 1 BVergG 2006

