Zusammenfassung: Das BVA prüft, ob das beantragte Verbot zur Fortführung eines Vergabeverfahrens als gelindestes Mittel qualifiziert werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 1 BVergG 2006; § 330 Abs 2 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Das BVA prüft, ob das beantragte Verbot zur Fortführung eines Vergabeverfahrens als gelindestes Mittel qualifiziert werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 1 BVergG 2006; § 330 Abs 2 BVergG 2006
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