Zusammenfassung: Die Löschung der Gewerbeberechtigung eines Handels- oder Industrierunternehmens des Bundes verleiht diesem nicht den Status eines öffentlichen Auftraggebers. Bei Nichtvorliegen eines mit dem ausgeschriebenen Dienstleistungsauftrag verbundenen Bauauftrags im Oberschwellenbereich liegt auch bei Selbstbindung an das BVergG 2006 keine Zuständigkeit des BVA vor.

