§ 100 Abs 2 BVergG 2002; § 345 Abs 2 BVergG 2006
Die Führung des zu prüfenden Vergabeverfahrens im Anwendungsbereich des BVergG 2002 oder des BVergG 2006 hat auf die Berechnung der Anfechtungs- und Stillhaltefrist keine Auswirkungen. Der Gleichheitsgrundsatz steht allfälligen Differenzierungen entgegen.

